Satzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland
über die Erhebung und Verarbeitung von Daten
– Datenschutzsatzung (DSS) –
Aufgrund des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i. V. m. § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (BbgGKG) und Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, sowie des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (BbgDSG) und des Bundesdatenschutzgesetzes hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland auf ihrer Sitzung am 10.12.2018 die folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Satzungsgegenstand
§ 2 Erhebung und Verarbeitung von Daten
§ 3 Besondere Kategorien personenbezogenen Daten
§ 4 Weitergabe von Daten, Auftragsdatenverarbeitung
§ 5 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall
§ 6 Auskunft
§ 7 Berichtung und Ergänzung personenbezogener Daten,
Einschränkung der Verarbeitung
§ 8 Widerspruch gegen die Datenverarbeitung
§ 9 Speicherfristen
§ 10 Löschung personenbezogener Daten
§ 11 Datengeheimnis
§ 12 Verantwortlicher
§ 13 Datenschutzbeauftragter
§ 14 Aufsichtsbehörde
§ 15 Inkrafttreten
§ 1
Satzungsgegenstand
Der Wasser- und Abwasserzweckverband Beeskow und Umland (im Folgenden: Zweckverband), regelt mit dieser Satzung die aufgrund seiner gesetzlichen Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung erforderlichen Fragen des Datenschutzes.
§ 2
Erhebung und Verarbeitung von Daten
(1) Soweit es für die Aufgabendurchführung und -erfüllung des Zweckverbandes erforderlich ist, insbesondere zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Entgelten und Abgaben sowie dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, erhebt und verarbeitet der Zweckverband Daten, insbesondere Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen (Betroffene) beziehen Beispiele von Daten, Art. 14 lit. d) (personenbezogene Daten). Die Verarbeitung der Daten ist auch zur Gewinnung von Vergleichswerten zulässig. Die zur Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes erforderlichen Daten werden von diesem oder seinen Beauftragten beim Betroffenen selbst oder bei Dritten erhoben werden. Als Dritter kommt jede Person oder Stelle in Betracht, die Auskunft über die erforderlichen Daten geben kann. Insbesondere Daten zur Verbrauchserfassung sowie Abrechnungsdaten können durch Fernmesssysteme erhoben werden.
(2) Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO und § 5 Abs. 1 BbgDSG aufgrund öffentlichen Interesses und in Ausübung hoheitlicher Gewalt zur Erfüllung der, in die Zuständigkeit des Zweckverbandes liegenden Aufgaben. Soweit die Betroffenen und Dritte personenbezogene Daten aufgrund eines Gesetzes bereitstellen, ist die Verarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a) und c) zulässig.
§ 3
Besondere Kategorien personenbezogenen Daten
Daten, die zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO zählen, werden nicht verarbeitet. Gelangt der Zweckverband in den Besitz von Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, wird er diese unverzüglich löschen.
§ 4
Weitergabe von Daten, Auftragsdatenverarbeitung
(1) Der Zweckverband ist berechtigt, von ihm erhobene und verarbeitete Daten an Dritte, insbesondere an andere Behörden und öffentliche Stellen weiterzugeben, wenn dies für seine Aufgabenerfüllung erforderlich oder er sonst hierzu verpflichtet ist.
(2) Der Zweckverband kann die ihm vorliegenden Daten insbesondere zur Weiterverarbeitung an von ihm bestimmte Dienstleister (Auftragsverarbeiter) weiterleiten. Der Auftragsverarbeiter hat alle relevanten Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten einzuhalten, insbesondere ist er zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Zweckverband an Empfänger außerhalb Deutschlands ist, mit Ausnahme von gesetzlich geregelten Vollstreckungsmaßnahmen, nicht beabsichtigt.
§ 5
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall
(1) Der Zweckverband ist berechtigt, Einzelfallentscheidungen durch automatisierte Verfahren zu treffen, sofern dies zur effizienten Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Abrechnungen sowie die Festlegung der Höhe von Vorauszahlungen in den Abgabenbescheiden. Hierzu darf der Zweckverband von ihm erhobene oder geschätzte Daten der jeweiligen Berechnung zugrunde legen und die Entscheidung im Einzelfall automatisiert erstellen.
(2) Der Zweckverband wird durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Überwachung der eingesetzten Verarbeitungsprogramme, sicherstellen, dass die Entscheidung auf geeigneten rechnerischen Verfahren beruht.
(3) Eine über die Erstellung von Abrechnungen, die Festlegung der Höhe von Vorauszahlungen und vergleichbaren Vorgängen hinausgehendes Profiling findet nicht statt.
§ 6
Auskunft
Der Betroffene hat das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten ihn betreffend vom Zweckverband verarbeitet werden. Die Auskunft wird - vorbehaltlich der Einschränkungen des § 11 Abs. 1 BbgDSG- vom Zweckverband oder dessen Beauftragten erteilt. Die Auskunft kann auch durch Akteneinsicht gewährt werden.
§ 7
Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung
Der Betroffene hat das Recht, vom Zweckverband die Berichtigung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern diese unzutreffend oder unvollständig sind. Zur Berichtigung hat der Betroffene, soweit erforderlich, geeignete Nachweise über seine Identität sowie über die korrekten Daten zu erbringen. Verbleiben Zweifel hinsichtlich der Identität des Betroffenen oder der Unrichtigkeit der Daten, ist der Zweckverband zur Berichtigung nicht verpflichtet. Die Berichtigung von Daten darf unterbleiben, wenn diese unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten hinsichtlich der Aufgabendurchführung oder -erfüllung des Zweckverbandes nicht ankommt oder Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Legt der Betroffene nachprüfbar dar, dass die ihn betreffenden Daten unrichtig sind, kann er die Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten verlangen. Ist die Verarbeitung der Daten eingeschränkt, dürfen diese personenbezogenen Daten nur verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung aus wichtigem öffentlichen Interesse erforderlich ist oder der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eines Rechtsanspruchs dient, insbesondere bei laufenden Rechtsstreiten oder bei Rechtsbehelfsverfahren bis zum Erreichen der Bestands- oder Rechtskraft.
§ 8
Widerspruch gegen die Datenverarbeitung
Soweit an der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Zweckverband ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen des Betroffenen überwiegt, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient, kann der Verarbeitung nicht widersprochen werden.
§ 9
Löschung
(1) Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald und soweit diese für die Zwecke des Zweckverbandes nicht mehr benötigt werden oder der Betroffene eine erteilte Einwilligung widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt.
2) Eine Löschung erfolgt nicht, wenn die Datenvorhaltung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Zweckverbandes, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
§ 10
Speicherfristen
(1) Der Zweckverband speichert Daten, solange dies für die Erfüllung seiner Aufgaben und den hieraus resultierenden Benutzungs- und sonstigen Rechtsverhältnissen erforderlich oder der Zweckverband anderweitig zur Aufbewahrung gesondert verpflichtet ist.
(2) Daten, die im Zusammenhang mit dem Leitungs- und Anlagenbestand des Zweckverbandes erhoben und verarbeitet wurden, können dauerhaft gespeichert werden.
§ 11
Datengeheimnis
Denjenigen Personen, die beim Zweckverband oder dessen Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabendurchführung und -erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Diese Personen sind verpflichtet, das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim oder für den Zweckverband sowie beim oder für den Auftragnehmer des Zweckverband zu wahren.
§ 12
Verantwortlicher
Der Zweckverband, vertreten durch die Verbandsvorsteherin, ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Ihre Kontaktdaten sind: Kohlsdorfer Chaussee 1, 15848 Beeskow, Telefon: (0 33 66) 2 41 02.
§ 13
Datenschutzbeauftragter
Der Zweckverband hat einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Er ist zu erreichen unter: Der Datenschutzbeauftragte des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland, dienstansässig beim Wasser- und Abwasserzweckverband Beeskow und Umland, Kohlsdorfer Chaussee 1, 15848 Beeskow, Telefon: (0 33 66) 2 41 02.
§ 14
Aufsichtsbehörde
Jede betroffene Person hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten unrechtmäßig ist. Aufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, Telefon (033203) 356-0. Betroffene können sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wenden.
Beeskow, den _______________ (Siegel)
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Kristina Günther
Verbandsvorsteherin
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland über die Erhebung und Verarbeitung von Daten (Datenschutzsatzung (DSS)) wird gemäß
§ 16 der Verbandssatzung hiermit öffentlich bekannt gegeben. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 KommRRefG unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 2 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Beeskow, den _______________ (Siegel)