Varianten der Abwasserentsorgung

Die Abwasserentsorgung von Grundstücken kann erfolgen:

  1. über eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgung
  2. über dichte abflusslose Sammelgruben
  3. über Kleinkläranlagen.

 

1. Zentrale öffentliche Abwasserentsorgung

Hat der Zweckverband eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgung mit einem betriebsfertigen Grundstücksanschluss errichtet, so besteht für dieses Grundstück Anschluss- und Benutzungszwang ( § 4 der Abwasserbeseitigungssatzung ). Die öffentlichen Einrichtungen der zentralen Abwasserentsorgung enden unmittelbar an der Grundstücksgrenze ( § 2 Absatz 5 und 6 der Abwasserbeseitigungssatzung).

Die Hausanschlussleitung ist in jedem Fall eine Freigefälleleitung. Sie sollte mit einem Gefälle von 0,5 bis 1 Zentimeter pro Meter vom Haus zum Übergabepunkt verlegt werden.

Um im Falle einer Verstopfung handlungsfähig zu sein ist es erforderlich, dass insbesondere bei Richtungsänderungen von mehr als 60 Grad ein Kontrollschacht auf dem Grundstück errichtet wird ( § 5 und 6 der Abwasserbeseitigungssatzung ). Der Zweckverband hat die Straßenoberkante als Rückstauebene festgeschrieben. Jeder Grundstückseigentümer muss sich abwasserseitig gemäß der Satzung gegen einen möglichen Rückstau sichern, das heißt befinden sich Entwässerungseinläufe im Haus unterhalb der Straßenoberkante, so sind diese mittels ständig geschlossener Sperrvorrichtungen zu schützen. Können Absperrvorrichtungen nicht ständig geschlossen sein oder ist zum Kontrollschacht kein natürliches Gefälle gegeben, so müssen diese Räumlichkeiten über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene gehoben werden ( § 8 der Abwasserbeseitigungssatzung ).

Vorhandene Abwassersammelgruben oder ähnliches sind mit dem Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage außer Betrieb zu nehmen ( § 10 Abwasserbeseitigungssatzung ). Ein Durchfluss durch die vorhandene Anlage ist nicht zulässig.

Die Einleitung von Niederschlags- oder Drainagewasser ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Zweckverband ( § 11 Absatz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung).

Der Verband betreibt zur Entsorgung der Grundstücke seiner Mitgliedsgemeinden entweder eine Freigefälleleitung oder eine Druckentwässerung.

 

1.1. Freigefälleleitung (Kanalisation)

Bei einer Freigefälleleitung wurden die Sammelleitungen so verlegt, dass das Abwasser ohne technische Hilfsmittel zu einem Tiefpunkt abfließt. Der öffentliche Grundstücksanschluss endet an der Grundstücksgrenze. Den Anschluss des Hauses an den Übergabepunkt der Kanalisation hat der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten entsprechend den jeweils geltenden Regeln der Technik zu errichten. Für Spül- und Revisionszwecke ist an diesem Punkt durch den Grundstückseigentümer ein Kontrollschacht zu errichten ( § 5 Absatz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung ).

Hinweis zur Anbindung an die Freigefälleleitung:
Der Anschluss an die Freigefälleleitung erfolgt über den durch den Grundstückseigentümer zu errichtenden Kontrollschacht (§ 6 Abs. 2 der Abwasserbeseitungssatzung). Die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 6 Absatz 4 der Abwasserbeseitigungssatzung) muss durch die Mitarbeiter des Zweckverbandes abgenommen werden.
Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter unter der Nummer: 03366/20375.
Gleichzeitig muss der Wasserzähler abgelesen werden.

 

1.2. Druckentwässerung

Ist das Grundstück an eine Druckentwässerung angeschlossen, so endet das öffentliche Leitungsnetz mit dem Hauspumpwerk. Der Zweckverband entscheidet, ob ein oder mehrere Grundstücke an ein Hauspumpwerk angeschlossen werden ( § 9 Abwasserbeseitigungssatzung ).

Hinweis zur Inbetriebnahme des Hauspumpwerkes:
Die Abnahme der Grundentwässerungsanlage an den Druckentwässerungsschacht muss im offenen Rohrgraben durch die Mitarbeiter des Zweckverbandes abgenommen werden. Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter unter der Nummer: 03366/20375. Mit der Abnahme des Anschlusses wird gleichzeitig der Wasserzähler abgelesen. Erst mit der Abnahme wird das Pumpwerk in Betrieb genommen.

 

2. Abflusslose Sammelgruben

Wird eine Gemeinde nicht an eine zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation oder Druckentwässerung) angeschlossen, so bleiben als Alternative die dichte Sammelgrube beziehungsweise die Kleinkläranlage.

Die dichte Sammelgrube ist als Dauerlösung anerkannt. Wie der Name schon sagt, ist Grundvoraussetzung die Dichtigkeit der Grube. Sickergruben sind grundsätzlich verboten.

 

3. Kleinkläranlage

Die Möglichkeit zur Errichtung einer Kleinkläranlage besteht von Seiten des Zweckverbandes in den Gemeinden, die nicht an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen sind und für die entsprechend des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Verbandes auch in den nächsten 10 bis 15 Jahren voraussichtlich kein zentraler Anschluss erfolgen wird.

 

Es handelt sich um die Orte:

  • Beeskow – Krügersdorf
  • Beeskow – Schneeberg
  • Rietz Neuendorf – Drahendorf
  • Rietz Neuendorf - Neubrück
  • Tauche
  • Tauche - Falkenberg
  • Tauche – Giesensdorf
  • Tauche - Görsdorf
Wichtiger Hinweis:
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer kann nach Antragstellung mit Vorlage eines Lageplanes beim Zweckverband für oben genannte Orte problemlos erfolgen.

 

Der Betrieb einer Kleinkläranlage stellt stets eine Gewässerbenutzung im Sinne der §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Dies bedarf der sogenannten wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde beim Umweltamt des Landkreises Oder-Spree.
Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis in Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb einer Kleinkläranlage ist bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.