Erstellung eines Trinkwasserhausanschlusses
Baukostenzuschuss
Einen Baukostenzuschuss (BKZ) erhebt der WAZV dann, wenn für die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses das vorhandene Leitungsnetz dafür erstellt oder verstärkt werden muss gemäß § 9 Trinkwasserversorungssatzung Anlage B.
Erstellung Trinkwasserhausanschluss
Für die Erstellung (Herstellung und Auswechselung) des Trinkwasserhausanschlusses von der Hauptleitung bis zur Wasserzählereinrichtung erhebt der WAZV entsprechend seiner Trinkwasserversorgungssatzung Anlage B § 7 eine Pauschale in Höhe von 2,600,00 € netto zzgl. 7 % Mehrwertsteuer.
Diese beinhaltet die Baufreiheit auf dem Grundstück. Zusätzliche Leistungen sind kostenpflichtig.
Information zur steuerlichen Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistung
Der 7. Senat des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg (FG BB) hat in seinem Urteil vom 15. August 2012, Aktenzeichen 7 K 7310/10 (Quelle: Juris), den Anteil der Arbeitskosten am Gesamtaufwand bei der Herstellung von Trink- und/oder Abwasserhausanschlüssen auf 60% geschätzt.
Diese Aufwendungen können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen im Sinne von §35a des Einkommensteuergesetzes EStG (betrifft sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen) geltend gemacht werden und müssen durch den zuständigen Zweckverband nicht explizit ausgewiesen werden.
Da andere Finanzgerichte den gleichen Sachverhalt anders entschieden haben, wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Der 6. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 20.März 2014, Aktenzeichen VI R 56/12, die Entscheidung des FG BB bestätigt. Damit ist jedoch noch nicht gesichert, dass sich derzeit die Finanzämter bereits an diese Entscheidung gebunden fühlen.
Sie haben die Möglichkeit, die Rechnung zur Erstellung des Trinkwasserhausanschlusses in der vorliegenden Form beim zuständigen Finanzamt in Höhe des vom FG BB ermittelten fiktiven Prozentsatzes für Arbeitskosten (60%) an den Gesamtkosten als haushaltsnahe Dienstleistung zu beantragen.
Information zum Verlegen einer Trinkwasserhausanschluss-Leitung beim Bau von Häusern ohne Keller
Beim Bau eines Hauses ohne Keller muss bei der Herstellung der Bodenplatte auf folgende Punkte unbedingt geachtet werden:
- Verlegung eines Schutzrohres von der Außenkante der Bodenplatte bis zum späteren Standort der Wasserzähleranlage,
- das Schutzrohr muss am Fundamentdurchbruch eine Verlegetiefe von mindestens 1,30 m zur späteren Geländeoberkante aufweisen,
- der Überstand an der Fußbodenoberkante muss mindestens 0,20 m betragen.
Das Schutzrohr ist in der Betriebsstätte Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland, Kohlsdorfer Chaussee 01, bei Abgabe des Antrages auf Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses abzuholen.
Bei Nichtbeachtung dieser Richtlinien kann keine Verlegung der Trinkwasserhausanschlussleitung erfolgen!
Erforderliche Nachbesserungen am Schutzrohr gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. Die einfachste Variante evtl. Komplikationen zu vermeiden, ist das Einfügen einer Aussparung in der Bodenplatte am geplanten Standort der Hauseinführung für Wasser, Gas usw. In diesem Falle entfällt die vorzeitige Verlegung des Schutzrohres und es kann bei der Verlegung der Wasserleitung optimal positioniert werden.