Trinkwasserversorgungssatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Beeskow und Umland
Auf der Grundlage der §§ 2,3,12 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dez. 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16), der §§ 6
und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
(GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I, S. 194) ,
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202,
206), sowie des § 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I, Nr. 20), hat die
Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweck-verbandes Beeskow und
Umland (WAZV) am 20.11.2013 folgende Trinkwasserversorgungssatzung
beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1)
Der WAZV betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die Trinkwasserversorgung als
eine selbstständige, einheitliche öffentliche Einrichtung (öffentliche
Trinkwasserversorgungs-anlage).
(2)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage sowie den
Zeit-punkt ihrer Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung,
Sanierung oder Beseitigung bestimmt der WAZV im Rahmen der geltenden Gesetze
und sonstiger rechtlicher Bestimmungen unter Berücksichtigung seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die ihm obliegenden
Trinkwasserversorgungspflicht. Er bestimmt auch den Zeitpunkt, ab dem Wasser aus
der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen werden kann. Ein
Rechtsanspruch auf Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Sanierung oder
Änderung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen besteht nicht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung und
Erfassung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben
Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht
belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung Berechtigte an
die Stelle des Eigentümers.
(3)
Hat ein Grundstückseigentümer in Deutschland keinen Hauptwohnsitz, so hat er
einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Unterlässt der
Grundstückseigentümer dies, so kann der WAZV einen Zustellungsbevollmächtigten
benennen.
(4)
Zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage gehört das gesamte öffentliche
Versorgungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, die der Gewinnung,
Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Trinkwassers dienen (z.B. Brunnen,
Filteranlage, Speicherbehälter, Versorgungsleitungen und der Hausanschluss.
(5)
Bestandteil der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage sind alle
Mengenmesseinrichtungen bzw. Wasserzähler nicht jedoch die
Hausanschlussleitung nach Ziffer 7.2 der
ergänzenden Bestimmungen des WAZV zur AVBWasserV, Anlage B.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet des WAZV liegenden Grundstücks ist berechtigt,
den Anschluss seines Grundstücks an die Trinkwasserversorgungsanlage und die
Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung, der AVBWasserV und den
Ergänzen-den Bestimmungen des WAZV zur AVBWasserV zu verlangen, soweit
dieses Grundstück durch eine Versorgungsleitung erschlossen ist.
(2)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die
durch eine öffentliche Versorgungsleitung erschlossen sind oder werden oder für die
ein Recht zur Durchleitung durch ein anderes Grundstück besteht. Dies ist
insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an eine Straße mit einer betriebsfertigen
öffentlichen Versorgungsleitung angrenzen oder einen gesicherten Zugang zu einer
solchen Straße haben. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine
neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung
geändert wird.
(3)
Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann
abgelehnt werden, wenn die Trinkwasserversorgung wegen der Lage des
Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen des WAZV
erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen des Abs. 2 und 3,
so-fern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb
zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu
leisten. Bei der Verlegung der Hausanschlussleitung durch andere Grundstücke hat
der Antragsteller auf seine Kosten die Bewilligung und Eintragung einer
entsprechenden Dienstbarkeit (Gestattung) für die dingliche Sicherung der
Durchleitung zu seinen Gunsten zu veranlassen. Die Verlegung des
Hausanschlusses erfolgt erst nach Eintragung der Grunddienst-barkeit im
Grundbuch.
§ 4
Anschlusszwang
(1)
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Trinkwasser verbraucht wird, sind
verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage
anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen
Versorgungsleitung grenzen oder einen unmittelbaren Zugang zu einer solchen
Straße haben oder für sie ein Recht zur Durchleitung durch ein anderes Grundstück
besteht. Befinden sich auf dem Grund-stück mehrere Gebäude zum dauernden oder
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
Bei Neu- und Umbauten muss der An-schluss vor der Schlussabnahme des Baues
ausgeführt sein. Wird die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage nachträglich für
Grundstücke errichtet, auf denen bereits Trinkwasser verbraucht wird, so ist das
Grundstück innerhalb von acht Wochen nach vorheriger Antragstellung gem. Ziffer 2
der Ergänzenden Bestimmungen des WAZV zur AVBWasserV bzw. der öffentlicher
Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung oder entsprechender Mitteilung an
den Grundstückseigentümer, an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage
anzuschließen.
(2)
Der Verbrauch von Wasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden
für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für
gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des
Grundstückes begonnen wurde.
(3)
Wird eine betriebsfertige Trinkwasserversorgungsleitung erst nach der Errichtung ei-
nes Gebäudes auf dem Grundstück hergestellt, so ist mit der Herstellung des An-
schlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage die nunmehr nicht mehr
zulässige eigene Versorgungsanlage stillzulegen. Die Kosten dafür trägt der Grund-
stückseigentümer. Die Pflicht zur Stilllegung der Eigenversorgungsanlage besteht
auch dann, wenn die Eigengewinnungsanlage noch betriebsfähig ist. Der WAZV
kann Teile der Hausinstallation verplomben.
§ 5
Befreiung vom Anschlusszwang
(1)
Von der Verpflichtung zum Anschluss kann der WAZV den Grundstückseigentümer
auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Grundstückseigentümer der
Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Gemein-wohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der
Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage, an der
dauerhaften Versorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege, nicht
zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim
WAZV einzureichen.
(2)
Die Befreiung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden.
Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Das Befreiungsverfahren
ist entsprechend Anlage C dieser Satzung kostenpflichtig.
§ 6
Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage
angeschlossen sind, hat der Eigentümer seinen gesamten Bedarf aus dieser zu
decken. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle sonst das Grundstück
tatsächlich Nutzenden.
§ 7
Befreiung vom Benutzungszwang
(1)
Von der Verpflichtung zur Benutzung kann der WAZV den Grundstückseigentümer
auf Antrag befreien, wenn dem Grundstückseigentümer die Benutzung aus
besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der
öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage, an der dauerhaften
Versorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege, nicht zumutbar ist.
(2)
Der WAZV räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihm
wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten
Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Eine Teilbefreiung ist
zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls, insbesondere die
Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu befürchten droht.
(3)
Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich
beim WAZV einzureichen.
(4)
Die Befreiung oder Teilbefreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie
befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes.
Das Befreiungsverfahren ist entsprechend Anlage C dieser Satzung kostenpflichtig.
(5)
Der Grundstückseigentümer hat den WAZV vor Errichtung einer
Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen sowie bestehende
Eigengewinnungsanlagen schriftlich anzuzeigen. Er hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungs-anlage keine
Rückwirkungen in die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage möglich ist.
Insbesondere darf er zwischen seiner Eigenversorgungsanlage und der öffentlichen
Trinkwasserversorgungsanlage keine materielle Verbindung herstellen oder
herstellen lassen oder deren Herstellung durch Dritte zulassen und dulden.
§ 8
Art der Versorgung
Die Art der Versorgung und weiterer Lieferbedingungen bestimmt sich aus
a) der Verordnung über Allgemeine Bedingungen mit der Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) vom 20.Juni 1980 (BGBl. I, S 750) – Anlage A
b) den Ergänzenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Beeskow und Umland zur AVBWasserV – Anlage B
c) den Allgemeinen Tarifen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Beeskow und Umland für die Versorgung mit Trinkwasser – Anlage C
Die Anlagen A, B, und C sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 9
Auskunfts-, Mitteilungs- und Benachrichtigungspflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, jederzeit Auskunft über den Zustand der
Wasserinstallation zu geben, soweit alle für die Prüfung und Feststellung der Versor-
gungsleitungen, die Feststellung des Wasserverbrauches und die für die Berechnung
der Entgelte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch den Zeitpunkt
des Wechsels der Wassernutzung von Bauwasser zu Trinkwasser mitzuteilen. Dem
Personal des Zweckverbandes ist dafür ungehindert Zugang zu den
Trinkwasserversorgungs- und Eigengewinnungsanlagen zu gewähren.
(2)
Der Grundstückseigentümer hat den WAZV unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
a) die Trinkwasserlieferung durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel
der öffentlichen Anlage zurückgehen können (z.B. erheblicher Druckabfall bzw.
verminderte Trinkwasserqualität) oder
b) für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrech-
tes entfallen.
§ 10
Unterbrechung des Trinkwasserbezuges
(1)
Will ein Grundstückseigentümer den Trinkwasserbezug länger als neun Monate
einstellen, so hat er dies dem WAZV mindestens zwei Wochen vor der Einstellung
schriftlich mitzuteilen. Um eine Rückwirkung auf öffentliche
Trinkwasserversorgungsanlage auszuschließen, wird der Hausanschluss getrennt.
Die Trennung und spätere Wiederinbetriebnahme erfolgen auf Kosten des
Grundstückseigentümers. Wird der Trinkwasserverbrauch ohne rechtzeitige
schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer dem WAZV
für die Erfüllung sämtlicher, sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(2)
Der WAZV ist berechtigt, zum hygienischen Schutz des Trinkwassers nicht mehr
benutzte Hausanschlussleitungen nach einem Jahr von den in Betrieb befindlichen
öffentlichen Versorgungsleitungen zu trennen und endgültig zu verschließen. Die
Kosten des Verschlusses einschließlich der Trennung und eines Neuanschlusses hat
der Grundstücks-eigentümer zu tragen.
§ 11
Schutz der Anschlussleitungen und Messeinrichtung
(1)
Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussleitungen
oder Messeinrichtungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen oder dulden.
Sie haben die Anschlussleitungen und Messeinrichtungen vor Beschädigung und
Störungen, insbesondere vor Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu
schützen und jederzeit zugänglich zu halten.
(2)
Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung
der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem WAZV unverzüglich
mitzuteilen.
(3)
Die Trinkwasserversorgungsanlagen dürfen auch außerhalb öffentlicher Straßen und
Plätze nicht durch Bebauung, Bepflanzung oder in anderer Weise beeinträchtigt
werden.
(4)
Der WAZV kann vom Grundstückseigentümer die unverzügliche Abstellung und
Beseitigung etwaiger Mängel verlangen.
§ 12
Haftung
(1)
Der WAZV haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der
Trinkwasserversorgungs-anlage ergeben nur, wenn eine Person, deren sich der
WAZV zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten bedient, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2)
Der WAZV haftet unbeschadet der Regelung aus Abs. 1 nicht für Schäden, die durch
Betriebsstörungen der öffentlichen Anlage oder infolge von unabwendbaren
Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, höhere Gewalt oder Streik
hervorgerufen werden.
(3)
Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln
entstehen, haftet der Verursacher. Ferner hat der Verursacher den WAZV von allen
Ersatz-ansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen den
WAZV geltend machen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig in Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf. handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig seiner Mitteilungs-, Anzeige-, Benachrichtigungs- oder Auskunftspflichten
aus § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 5, § 9 oder § 11 Abs. 2 dieser Satzung oder aus § 2
Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 7, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3 oder § 32 Abs. 4 der
AVBWasserV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen
Anordnung zuwider handelt. Ordnungswidrig handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 sein Grundstück bzw. sein Gebäude nicht an die öffentliche
Trinkwasserversorgungsanlage anschließt oder anschließen lässt;
2. entgegen § 4 Abs. 3 nicht alle eigenen Versorgungsanlagen stilllegt,
3. eine nach § 4 Abs. 3 durch den WAZV angebrachte Plombe beschädigt,
entfernt oder unbrauchbar macht,
4. den mit einer nach § 5 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 erteilten Befreiung oder
Teilbefreiung festgelegten Bedingungen oder Auflagen zuwider handelt,
5. entgegen § 6 nicht seinen gesamten Trinkwasserbedarf ausschließlich aus der
öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage deckt,
6. entgegen § 7 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass von seiner
Eigenversorgungsanlage keine Rückwirkung in das öffentliche Versorgungsnetz
möglich ist,
7. entgegen § 11 Abs. 1 Anschlussleitungen und Messeinrichtungen nicht vor
schädliche Einwirkungen wie z.B. Frost schützt oder nicht jederzeit zugänglich hält,
8. entgegen § 11 Abs. 3 Anschlussleitungen durch Bebauung oder in anderer
Weise beeinträchtigt,
9. entgegen § 8 AVBWasserV das Anbringen und Verlegen von Leitungen
einschließlich Zubehör oder erforderliche Schutzmaßnahmen nicht zulässt,
10. seinen Hausanschluss entgegen §§ 12 und 13 AVBWasserV durch andere als
die dort genannten Personen errichten, ändern, an das Verteilungsnetz anschließt,
sie in Betrieb setzt oder errichtet, ändert, anschließt oder in Betrieb setzten lässt,
11. entgegen § 16 AVBWasserV den Zutritt nicht gestattet,
12. Trinkwasser entgegen § 22 AVBWasserV ohne schriftliche Zustimmung des
WAZV an Dritte weiterleitet,
13. Trinkwasser entgegen einer Beschränkung nach §22 AVBWasserV
verwendet,
14. für die Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten entgegen §22
AVBWasserV kein Hydrantenstandrohr des WAZV mit Wasserzähler benutzt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis
10.000,00 € und in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 €
geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der
Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige
Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(4)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet
Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher des WAZV.
§ 14
Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1)
Der Verband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)
Für den Fall, dass Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie
verstoßen wird, können durch den WAZV nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in der
jeweils geltenden Fassung sowie des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der
jeweils geltenden Fassung Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege
des Verwaltungszwangsverfahrens durchgesetzt, angedroht und festgesetzt werden.
Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt
sind.
(3)
Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der
Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Beeskow, 20.11.2013
gez.
Günther Dienstsiegel
Verbandsvorsteherin
Bekanntmachungsanordnung
Die öffentliche Bekanntmachung der am 20.11.2013 beschlossenen und am
20.11.2013 ausgefertigten Trinkwasserversorgungssatzung wird hiermit angeordnet.
Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
enthalten sind oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande
gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung
gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Beeskow, 20.11.2013
gez. Günther Verbandsvorsteherin
Dienstsiegel