Beitragssatzung für die
leitungsgebundene Abwasserbeseitigung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, Nr. 18), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, Nr. 18) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I/13, Nr. 40) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Beeskow und Umland in der Sitzung am 06. November 2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Anschlussbeitrag

(1)
Der Zweckverband betreibt die leitungsgebundene Abwasserentsorgung nach Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung in der jeweils geltenden Fassung als eine selbständige öffentliche Einrichtung (zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage).

(2)
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Schmutzwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt der Zweckverband Anschlussbeiträge entsprechend nachfolgender Regelungen.

§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht

(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können oder angeschlossen sind, für die ein Anschlussrecht besteht und

a)    die im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) liegen, durch den eine bauliche oder sonstige Nutzung festgesetzt ist
b)    
die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind, oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt

(2)
Der Beitrag wird für ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) erhoben, wenn das Grundstück dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, bebaut ist, und das Grundstück tatsächlich an die betriebsfertig hergestellte zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist.

§ 3
Beitragssatz

Der Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt 2,56 €/m2 der nach § 4 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche.

§ 4
Beitragsmaßstab

(1)
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die mit einem Nutzungsfaktor vervielfachte Grundstücksfläche.

(2)
Als Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken, die insgesamt im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festgelegt ist;
b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der für das Grundstück bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festlegt, und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der insoweit bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festlegt, und mit der Restfläche im Außenbereich liegen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar ist;
d) bei Grundstücken, die über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles hinausreichen, die Fläche im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar ist;
e) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. b) oder lit. d) ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand der tatsächlichen Tiefe der übergreifenden Bebauung oder Nutzung dazu verlaufenden Parallelen;
f) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen und die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubar sind (z. B. Schwimmbäder, Campingplätze, Sportplätze und Friedhöfe), 50 % der nach lit. a) bis e) ermittelten Grundstücksfläche;
g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstücks. Die so ermittelte Fläche ist den jeweiligen Baulichkeiten so zuzuordnen, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei Überschreiten der Grundstücksgrenzen bzw. Überschneidungen der nach Satz 2 zuzuordnenden Flächen erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück.

(3)
Die nach Abs. 2 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Von-Hundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

a)    bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss        100 v. H.;
b)    für jedes weitere Vollgeschoss weitere          40 v. H.

(4)
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) gelten nicht als Vollgeschosse.

(5)
Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt unabhängig von der Definition der Vollgeschosse in Abs. 4 die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Bei Vorliegen einer Baugenehmigung abweichend vom Bebauungsplan ist die Zahl der genehmigten Vollgeschosse maßgebend, mindestens jedoch die Zahl nach Satz 1. Weist der Bebauungsplan statt der Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Nachkommastellen unter 0,5 auf die nächste ganze Zahl abgerundet, ab 0,5 auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden. Ist nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt, gilt in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe als Zahl der Vollgeschosse. Nachkommastellen unter 0,5 werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet, ab 0,5 auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

(6)
Bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, gilt für das Kirchengebäude die Zahl von einem Vollgeschoss.

(7)
Für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl festsetzt, ist

a)    bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4, mindestens jedoch die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB oder – soweit dieser nicht einschlägig ist - der sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4,
b)    bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB oder – soweit dieser nicht einschlägig ist - der sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4.

(8)
Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) richtet sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4.

(9)
Grundstücke, die bebaubar sind oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Bebauung mit einem Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 zulässig ist, gelten als mit einem Vollgeschoss bebaubare Grundstücke. Tatsächlich bebaute oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich, bei denen keine Bebauung vorhanden ist oder die vorhandene Bebauung kein Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 erreicht, gelten als mit einem Vollgeschoss bebaute Grundstücke.

(10)
Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 5
Entstehung der Beitragspflicht

(1)
Die Beitragspflicht entsteht dann, wenn das Grundstück an eine betriebsfertige und aufnahmefähige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann.

(2)
Im Fall des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.

(3)
Liegt der nach Abs. 1 und 2 maßgebliche Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 6
Fälligkeit der Beitragsschuld

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7
Beitragspflichtiger

(1)
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. §§ 15 und 16 des Sachenbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8
Auskunftspflichten

Die Beitragspflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung von Beiträgen nach dieser Beitragssatzung erforderlich ist. Jeder Eigentumswechsel und jeder Wechsel des Erbbauberechtigten bzw. des dinglich zur Nutzung Berechtigten ist dem Zweckverband sowohl vom ehemaligen Eigentümer bzw. Berechtigten als auch vom neuen Eigentümer bzw. Berechtigten innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Beitragspflichtigen haben das Betreten zu dulden.

§ 9
Vorausleistung

(1)
Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Für den Vorausleistungspflichtigen gilt § 7 entsprechend.

(2)
Die Vorausleistung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig.

§ 10
Ablösung

In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in §§ 3, 4 bestimmten Beitragssatzes und Beitragsmaßstabes zu ermitteln.

§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Beitragssatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung vom 13. Dezember 2007 außer Kraft.


Beeskow, ……………………………….




Günther
Verbandsvorsteherin








Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Bekanntmachung der am 06. November 2014 beschlossenen Beitragssatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland wird hiermit angeordnet.

Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.



Beeskow, 06.November 2014

                                DS

Günther
Verbandsvorsteherin